VI(B)B - Verein für Inklusive
(Berufs)Bildung |
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Statuten
des Vereins Verein
Inklusive (Berufs)Bildung in Österreich (VIB) §
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der
Verein führt den Namen ”Verein Inklusive
(Berufs)Bildung in Österreich (VIB)“. (2) Er
hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich (3) Die
Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. §
2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, bezweckt dem Gedankengut der Inklusion und der Inklusiven
Bildung zu einem raschen Durchbruch zu verhelfen. Damit verbunden ist die
konkrete Unterstützung von ausgewählten Personen in ihrem Streben nach Aus-
und Weiterbildung. §
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der
Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden. (2) Ideelle
Mittel zur Vereinserrichtung ·
Einbringung von Wissen, Kompetenz, Beratungsleistung
und Bereitstellung von Arbeitsleistung ·
Promotion und Werbung für den Verein (3) Materielle Mittel zur Vereinserrichtung ·
Subventionen und Zuwendungen von öffentlichen und
nicht öffentlichen Einrichtungen ·
Beiträge der Mitglieder ·
Spenden jeder Art ·
Vermächtnisse und Legate ·
Sonstige Zuwendungen ·
Erträge aus eigenem Vermögen ·
Eventuelle Erträge aus Vereinsaktivitäten ·
Sonstige Erträge §
4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und sich
zur regelmäßigen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten. (3) Außerordentliche
Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die ihre Arbeitskraft
und ihr besonderes Wissen bzw. Können dem Verein Inklusive Berufsbildung
(VIB) in gemeinnütziger Weise zur Erreichung des Vereinszwecks zur Verfügung
stellen oder sonst für die Vereinsarbeit von Bedeutung sind. (4) Fördernde
Mitglieder sind physische oder juristische Personen (z. B. Firmen), die den
Verein regelmäßig unterstützen. (5) Ehrenmitglieder
sind physische oder juristische Personen, denen diese besondere
Mitgliedschaft wegen besonderer Verdienste um den Verein verliehen wird. §
5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die
Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von
Gründen verweigert werden, dagegen gibt es kein Rechtsmittel. (2) Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung. §
6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt
kann nur zum Quartalsende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monat/e
vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist
sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist
das Datum der Postaufgabe maßgeblich. (3) Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hiervon unberührt. (4) Der
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden. (5) Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. §
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Jedes
Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen. (3) Mindestens
ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen. (4) Die
Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit
und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der
Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst
binnen vier Wochen zu geben. (5) Die
Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung)
zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden. (6) Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet. §
8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind ·
Die Generalversammlung (§§ 9 und 10), ·
der Vorstand (§§ 11 bis 13) ·
die Rechnungsprüfer (§ 14) ·
und das Schiedsgericht (§ 15) ·
Ausschüsse (§16) §
9: Generalversammlung
(1) Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal pro
Jahr statt. (2) Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf a.
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
Generalversammlung, b.
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel
der Mitglieder, c.
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster
Satz VereinsG), d.
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5
zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e.
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§
11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen
vier Wochen statt. (3) Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit.
a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit.
d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). (4) Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen. (5) Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden. (6) Bei
der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft sind nicht stimmberechtigt. (7) Die Generalversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,
mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen. Auf mehrheitlich unterstützten Antrag kann die
Abstimmung auch namentlich oder geheim erfolgen. Geheime Abstimmungen sind
mittels Stimmzettel durchzuführen. (9) Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in
dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz. §
10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten: a)
Beschlussfassung über den Voranschlag; b)
Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer; c)
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und
der Rechnungsprüfer; d)
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein; e)
Entlastung des Vorstands; f)
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; g)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins; i)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen. §
11: Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in
und Stellvertreter/in. (2) Der
Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die
Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der
Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den
Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer
durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben, wofür eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit
erforderlich ist. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft. (10)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. §
12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist
das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten: (1) Einrichtung
eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (2) Erstellung
des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses; (3) Vorbereitung
und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs.
2 lit. a – c dieser Statuten; (4) Information
der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss; (5) Verwaltung
des Vereinsvermögens; (6) Aufnahme
und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; (7) Aufnahme
und Kündigung von Angestellten des Vereins. §
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstands-mitglieder
(1) Der/die
Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte. (2) Der/die
Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der
Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in
Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und
des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines
anderen Vorstandsmitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei
Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der/die
Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (6) Der/die
Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands. (7) Der/die
Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich. (8) Im
Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin
ihre Stellvertreter/innen. §
14: Rechnungsprüfung
(1) Die
Rechnungsprüfung besteht aus zwei
Personen und wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied der Rechnungsprüfung darf
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Mitglieder der Rechnungsprüfung müssen
nicht dem Verein angehören. (2) Der
Rechnungsprüfung obliegt die laufende
Geschäftskontrolle (Einhaltung der Statuten und der Geschäftsordnung) sowie
die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel. Der Vorstand hat der Rechnungsprüfung die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfung
hat dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (3) Rechtsgeschäfte
zwischen der Rechnungsprüfung und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfung die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. §
15: Schiedsgericht
(1) Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. (2) Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied
zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig. §
16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und
nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden. (2) Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen
und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit
dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. |
ZVR: 619811967 |